Wertgutachten
Wenn Sie Ihr Fahrzeug aufwendig restauriert haben, einen Satz hochwertiger Anbauteile wie z.B. Felgen, Auspuffanlage oder auch getunten Motor verbaut haben, sollten Sie sich ein Wertgutachten erstellen lassen, damit im Falle eines Unfalls nicht der übliche Marktwert eines Altfahrzeuges oder Serienfahrzeuges zugrundegelegt wird, sondern der tatsächliche Wert. Auch um einen Oldtimer mit seinem tatsächlichen Wert zu versichern, dient das Wertgutachten als Grundlage zur Versicherung seines Mehrwertes am Fahrzeug.
UVV-Prüfungen
UnfallVerhütungsVorschriften der Berufsgenossenschaften sind jährlich wiederkehrende Prüfungen an Einrichtungsgegenständen von Werk- und Betriebsstätten.
Wir prüfen:
- ortsfeste Fahrzeughebebühnen nach VGB 14
- kraftbetriebene Tore sowie Fenster nach ZH 1/494
- Fahrzeugladekräne nach VBG 9
- Hubarbeitsbühnen nach VBG 14
Schadensgutachten
Nach § 249 BGB hat jeder Geschädigte das Recht, zumindest finanziell, so gestellt zu werden, als wäre der Schaden nie eingetreten. Somit sind auch alle Kosten, die entstehen, um diesen Ausgleich herzustellen, vom Schädiger oder seiner Versicherung zu tragen. Ein Schadensgutachten ist immer dann sinnvoll, wenn das Fahrzeug bei einem nicht verschuldetem Unfall oder einem anderem Schadensereignis beschädigt wurde. Hierbei ist es grundsätzlich egal, ob es sich um einen Haftpflichtschaden oder um einen Kaskoschaden handelt. Gleichwohl muss darauf hingewiesen werden, dass im Kaskofall die Versicherung gemäß den AVB (allg. Versicherungsbedingungen) das Recht hat, einen eigenen Sachverständigen zu beauftragen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Versicherung schon aus Kostengründen einen freien Sachverständigen nicht akzeptiert. Man muss aber unbedingt vorher mit der Versicherung Rücksprache halten, da diese sonst die Gutachtergebühren in aller Regel nicht tragen wird.
Bei einem Schadensgutachten wird der Reparaturumfang für eine fach- und sachgerechte Instandsetzung für Ihr Fahrzeug ermittelt.
Grundsätzlich gilt, dass man sich zum Zwecke der Beweissicherung einen Sachverständigen seiner Wahl nehmen kann. Selbst, wenn die gegnerische Versicherung schon einen Sachverständigen geschickt hat, darf man im Haftpflichtfall einen freien Sachverständigen zu Rate ziehen.